1.3 Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 betreffend die Projektänderung werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 1.4 Betreffend die Projektänderung werden keine Parteikosten gesprochen. 2. Abschreibung 2.1 Das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 25. September 2020 wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2.2 Betreffend die Abschreibung werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung