c) Anders liegen die Dinge hinsichtlich der Abschreibung: Wer ein Rechtsmittel zurückzieht und somit dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt laut Art. 110 Abs. 1 VRPG als unterliegende Partei. Die Verfahrens- und Parteikosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Angesichts des geringen Verfahrensaufwands wird im vorliegenden Fall betreffend die Abschreibung darauf verzichtet, Verfahrenskosten zu erheben. Keiner der Verfahrensbeteiligen war anwaltlich vertreten. Es sind somit auch keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG), weshalb bezüglich der Abschreibung keine solchen zu sprechen sind.