b) Betreffend die Projektänderung präsentiert sich die Situation folgendermassen: Für die Behandlung der Projektänderung im Beschwerdeverfahren wird gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 erhoben. Diese Verfahrenskosten sind gestützt auf Art. 52 Abs. 1 erster Satz BewD von der Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin zu tragen. Anspruch auf Parteikostenersatz besteht nicht (Art. 107 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 zweiter Satz BewD). Parteikosten werden deshalb keine gesprochen.