erhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weg, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG9). Über die Beschwerde vom 25. September 2020 der Beschwerdeführerin muss somit nicht mehr entschieden werden. Insoweit wird das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Kosten a) Die Verfahrens- und Parteikosten bezüglich der Projektänderung und der Abschreibung werden separat festgelegt.