10b Abs. 1 und 2 BauG). Auch entspricht die Projektänderung der Auffassung der Vorinstanz folgend den übrigen baurechtlichen Vorgaben, namentlich den kommunalen Ästhetikvorschriften (Art. 32 GBR8). Die Projektänderung vom 2. Dezember 2020 ist somit bewilligungsfähig. 3. Abschreibung Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 11. April 2023 ihre Beschwerde vom 25. September 2020 zurückgezogen. Durch den Beschwerderückzug ist das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid über die Beschwerde weggefallen. Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechts-