Nicht tangiert wird mit der Kaschierung die materielle Substanz des Baudenkmals: Weder wird ein Mauerwerk durchbohrt noch die Dach- oder Deckenkonstruktion am Gebäude ausgewechselt. Schliesslich kann das kaschierte Antennenmodul zu einem späteren Zeitpunkt problemlos wieder demontiert werden, ohne dass ein Schaden oder eine Veränderung an einem schutzwürdigen Teil des Bürogebäudes zurückbleibt, was im Übrigen auf die gesamte Anlage zutrifft. Die Projektänderung ist daher aus denkmalund ortsbildpflegerischer Sicht nicht zu beanstanden und mit den kantonalen Vorschriften über den Ortsbild- und Denkmalschutz vereinbar (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10b Abs. 1 und 2 BauG).