Insoweit ist der angefochtene Entscheid durch die Projektänderung gegenstandslos geworden. Nach Art. 43 Abs. 3 BewD sind Projektänderungen im Beschwerdeverfahren zulässig und können von der BVD selber beurteilt werden. Im vorliegenden Fall beurteilt die BVD die Projektänderung aus prozessökonomischen Gründen selber (vgl. Erwägung 2). 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 6 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3/7 BVD 110/2020/167