Antennenmoduls mit glasfaserverstärktem Kunststoff. Bei der fraglichen Kaschierung handelt es sich bezogen auf das Gesamtprojekt mit einem rund 5 m hohen Antennenmast um eine geringfügige Änderung, die das Vorhaben in seinen Grundzügen nicht verändert. Die beantragte Kaschierung ist demzufolge als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD zu qualifizieren. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist folglich das geänderte Projekt (Baugesuch vom 10. Januar 2019 mit der Projektänderung vom 2. Dezember 2020). Insoweit ist der angefochtene Entscheid durch die Projektänderung gegenstandslos geworden.