b) Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein. Diese umfasst gemäss dem Baueingabeplan vom 25. November 2020 neu auch die Kaschierung des Antennenmoduls, das direkt an der Dachaufbaute montiert werden soll (Anlage II). In funktechnischer Hinsicht änderte sich an der Anlage indes nichts. Nach Art. 43 Abs. 1 BewD liegt eine Projektänderung vor, wenn das Bauvorhaben in den Grundzügen gleichbleibt. Geplant ist lediglich ein kastenartiges Camouflieren des 0.30 m x 0.60 m x 1.50 grossen Antennenmoduls mit glasfaserverstärktem Kunststoff.