1. Zuständigkeit, Legitimation und Streitgegenstand a) Die BVD ist nach Art. 40 Abs. 1 BauG5 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 6 KoG für die Beurteilung der Baubeschwerde gegen den Gesamtentscheid der Stadt Thun zuständig. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, die sich im Einspracheperimeter der streitbetroffenen Mobilfunkantenne befindet. Sie hat sich im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherin beteiligt. Ihre Legitimation zur Beschwerdeführung war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegeben.