Mit Schreiben vom 11. April 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, in Anbetracht der aktuellen Situation halte sie an ihrer Beschwerde nicht mehr fest. Das Rechtsamt teilte den Verfahrensbeteiligten daraufhin mit Verfügung vom 2. Mai 2023 mit, es verstehe das Schreiben vom 11. April 2023 der Beschwerdeführerin als Beschwerderückzug, wodurch die Projektänderung nicht hinfällig werde. In der gleichen Verfügung hielt es fest, die BVD werde aus prozessökonomischen Gründen selber über die Projektänderung entscheiden. 6. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen