4. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 reichte die Beschwerdegegnerin geänderte Pläne ein. Diese beinhalteten neu auch die Kaschierung des Antennenmoduls, das direkt an der Dachaufbaute montiert werden soll (Anlage II). Das Rechtsamt behandelte die Eingabe vom 2. Dezember 2020 der Beschwerdegegnerin als Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD4. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2020 erhielten die Verfahrensbeteiligten und die KDP Gelegenheit, sich zur Projektänderung zu äussern. Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe gegen die Änderung keine Einwände.