3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Stadt Thun die Vorakten ein. Ferner holte es beim AUE eine Stellungnahme zu den Rügen betreffend die nichtionisierende Strahlung ein. Die Vorinstanz verwies in der Eingabe vom 27. Oktober 2020, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, auf die Vorakten und verzichtete auf eine Stellungnahme. In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auch beantragte sie die Abweisung des Sistierungsantrags.