11/13 BVD 110/2020/166 Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV30). c) Die Beschwerdegegnerin macht keinen Anspruch auf Parteikostenersatz geltend.31 Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden ist daher nicht einzugehen. Es sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid