b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Eine Berücksichtigung der Gehörsverletzung bei der Kostenverlegung ist angesichts der Geringfügigkeit des Mangels nicht gerechtfertigt. 27 Vorakten pag. 21 ff., pag. 189 und 203 28 Vgl. die Empfehlung "Lichtverschmutzung vermeiden" des ehemaligen beco (heute Amt für Umwelt und Energie AUE, Abteilung Immissionsschutz), abrufbar unter https://www.globe-swiss.ch/files/Downloads/1425/Download/BECO%20Lichtverschmutzung.pdf, S. 3 29 Vgl. insbesondere Vorakten pag. 139 f.