a) Nach dem Gesagten ist einzig zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das E-Mail der Procap vom 23. April 2020 nicht zugestellt hat. Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht korrekt gewahrt. Es handelt sich aber um einen untergeordneten Mangel, der unterdessen geheilt wurde. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführenden haben sich als unbegründet erwiesen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.