f) Nachdem die Beschwerdeführenden keine substanzielle Kritik gegen die gewählte Beleuchtung angeführt hatten (was sie auch im Beschwerdeverfahren nicht tun) und es keinen ersichtlichen Anlass für weitere Abklärungen gab, durfte die Vorinstanz auf weitergehende Untersuchungen zu den Lichtimmissionen verzichten. Ihr ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen. Die Beschwerdeführenden legen auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre. Aus den angeführten Stichworten (Sicherheit, Viererfeld, Erschliessung etc.) geht nicht hervor, worin ein Verstoss gegen Bau- oder Umweltschutzvorschriften zu erblicken sein könnte. Soweit die