e) Soweit die Beschwerdeführenden eine Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre durch Einblicke in ihre Liegenschaft befürchten, ist darin keine Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erblicken. Der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Diesem Anliegen ist mittels Anmerkung einer Rechtsverwahrung Rechnung zu tragen. Diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden; die Vorinstanz hat die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden angemerkt.