Es seien auch keine übermässigen Lichtimmissionen zu befürchten. Die städtische Fachstelle habe die vorgesehene Beleuchtung nicht beanstandet. Die Einsprechenden brächten diesbezüglich keine substanzielle Kritik vor. d) Die Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die bestimmungsgemässe Nutzung des geplanten Fusswegs ist durch die Zonenvorschriften abgedeckt und die daraus resultierenden Immissionen sind somit durch die Nachbarn zu dulden, soweit die Umweltschutzvorschriften eingehalten sind. Dies ist hier der Fall. Die mit der bestimmungsgemässen Nutzung eines Fusswegs unvermeidlich verbundenen Lärmemissionen sind, verglichen mit den erwähnten