Die Vorinstanz hat diese zutreffenden Kriterien auf das Bauvorhaben angewendet und festgehalten, der projektierte Fussweg entspreche einer üblichen Infrastrukturanlage und sei zonenkonform. Bei bestimmungsgemässer Nutzung seien keine übermässigen Emissionen zu erwarten. Die mit der zonenkonformen Nutzung verbundenen Einwirkungen (Gespräche führende, vorbeigehende Menschengruppen, Blicke in die Privatgrundstücke) müssten nach Art. 89 BauV geduldet werden. Die polizeiliche Ahndung von Immissionen aus bestimmungswidriger Nutzung bleibe möglich.