Das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG könne nicht dazu führen, dass Aktivitäten im Freien generell verboten würden, weil sie rein technisch vermeidbar wären. Der Lärm beispielsweise von Kinderspielplätzen, Jugendtreffpunkten oder offenen Restaurants sei zwar technisch streng genommen nicht nötig, jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit den entsprechenden Aktivitäten (spielen, sich unterhalten, Speisen konsumieren) verbunden. In solchen Fällen sei eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen.