c) Die Vorinstanz erwog, die Nachbarn müssten mit der zonenkonformen Nutzung verbundene Einwirkungen hinnehmen. Für den Lärm durch menschliches Verhalten auf einem Fussweg kenne das Lärmschutzrecht keine Belastungsgrenzwerte, welche einer Lärmempfindlichkeitsstufe zugeordnet werden könnten. Bei Fehlen solcher Werte würden die Lärmimmissionen unter Berücksichtigung von Art. 19 und 23 USG nach Art. 15 USG beurteilt. Danach seien die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören könnten.