b) Mit einer zonengemässen Nutzung verbundene Einwirkungen sind zu dulden (Art. 89 Abs. 2 BauV25), soweit sie nicht umweltschutzrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen (Art. 89 Abs. 4 BauV). Dem Ruhebedürfnis der Nachbarn ist demnach insoweit Rechnung zu tragen, als dieses in den Zonenvorschriften oder in den Lärmschutzvorschriften Ausdruck findet. Bei Errichtung ortsfester Anlagen müssen die Planungswerte eingehalten sein (Art. 25 Abs. 1 USG26). Ausserdem müssen die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).