9/13 BVD 110/2020/166 zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorgenommen. Sie habe sich nicht mit den Argumenten der Einsprechenden betreffend Sicherheit, Viererfeld, Erschliessung, Verkehrskonzept, bereits vorhandene Immissionen aufgrund Schwimmhalle und Sportanlagen auseinandergesetzt, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt habe.