a) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass sie im Falle der Erstellung des geplanten Fusswegs auf beiden Seiten ihrer Liegenschaft Einwirkungen wie Lärm, Licht und Einschränkungen der Privatsphäre dulden müssten, da auf der anderen Seite der Häuserzeile die N.________strasse verlaufe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diesem Umstand in der Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Vielmehr habe sie gar keine Interessenabwägung 21 Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Bern 22 Vorakten pag. 235, vgl. auch pag. 231 23 Vorakten pag. 231 24 Vgl. Stellungnahme des Regierungsstatthalteramtes vom 30. September 2020