Dies hat die Vorinstanz offenbar unterlassen,24 womit der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht korrekt gewahrt wurde. Es handelt sich aber um einen untergeordneten Mangel, da die Procap in dem fraglichen E-Mail lediglich mitteilte, sie halte nach der Projektänderung an ihrem Fachbericht, welcher den Beschwerdeführenden bekannt war, fest. Die Beschwerdeführenden haben gemäss ihrer Beschwerde vom fraglichen E-Mail unterdessen Kenntnis erhalten und hatten Gelegenheit, sich im Beschwerdeverfahren dazu zu äussern. Damit wurde die Gehörsverletzung geheilt.