Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, da die Beschwerdeführenden ihre Rüge im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert haben. Die Beschwerdeführenden machen jedoch zu Recht geltend, dass die Vorinstanz ihnen die Ergänzung der Procap gemäss E-Mail vom 23. April 202023 zu ihrem Fachbericht hätte zustellen sollen. Dies hat die Vorinstanz offenbar unterlassen,24 womit der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht korrekt gewahrt wurde.