Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz genügend abgeklärt, um die Einhaltung der Vorschriften und Normen betreffend das hindernisfreie Bauen zu überprüfen. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, zu welchen weiteren Abklärungen die Vorinstanz nach dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet gewesen wäre. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, da die Beschwerdeführenden ihre Rüge im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert haben.