b) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Rüge, wonach das Gefälle des Weges mehr als 2 % betrage, werde nicht näher begründet. In den Planunterlagen werde das 20 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 14 N. 5 Bst. b 8/13 BVD 110/2020/166 Quergefälle mit "max. 2 %" ausgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, wie die Einsprechenden zum Schluss kämen, dass das Quergefälle zu gross sei.