a) Die Beschwerdeführenden hatten bereits im erstinstanzlichen Verfahren angezweifelt, dass das Quergefälle des Wegs höchstens 2 % betrage. Gemäss der VSS-Norm 640 075 "Fussgängerverkehr – Hindernisfreier Verkehrsraum", Ziff. 16.3 und Anhang Ziff. 5.3 soll das Quergefälle von Fusswegen möglichst gering sein. Es soll 2 % nicht überschreiten, um die Steuerbarkeit von Rollatoren und Fahrhilfen zu gewährleisten. Lokal, bspw. bei Trottoirabsenkungen an Querungen oder bei Gebäudezugängen, darf das Quergefälle bis 6 % betragen.