Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist somit zu bejahen, da die Erstellung des Weges im Zonenplan vorgesehen ist und die geplante Wegführung dem darin ausgedrückten öffentlichen Interesse am besten entspricht. Gemäss Art. 4 Abs. 2 BSchR sind im Rahmen der Interessenabwägung der Wert des zur Beseitigung beantragten Baums für das Orts- und Landschaftsbild sowie seine ökologische Bedeutung und die Möglichkeit eines vollwertigen Ersatzes durch Neuanpflanzung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Ersatzpflanzung muss Gleichwertigkeit, nicht Gleichartigkeit gemeint sein, denn es liegt in der Natur der Sache, dass gefällte alte Bäume nicht mit ebenso alten Bäumen ersetzt werden können.