Die Beschwerdegegnerin hat mit Einreichung des Baugesuchs ihr Interesse am Bauvorhaben kundgetan. Dieses ergibt sich auch aus dem Zonenplan "Sportanlagen Neufeld, Änderung der baurechtlichen Grundordnung", wo die Möglichkeit eines Fusswegs explizit vorgesehen ist. Der Weg soll, auch wenn er zur Quartiererschliessung allenfalls nicht zwingend nötig ist, öffentlichen Zwecken dienen. Die Beschwerdegegnerin erläutert in ihrer Beschwerdeantwort, der geplante Weg könne ohne die Fällung der fraglichen Bäume nicht erstellt werden. Aus Platzgründen sei es nicht möglich, den Weg um die Bäume herumzuführen. Es leuchtet ein, dass eine möglichst direkte, gradlinige Wegführung bevorzugt wird.