Die Vorinstanz ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Stellungnahme des Stadtplanungsamtes auch die Fachbeurteilung von Stadtgrün betreffend die Baumfällung integrierte. b) Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die Voraussetzungen für die vorgesehene Fällung geschützter Bäume erfüllt sind. Dafür müssten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. e BSchR eindeutig überwiegende öffentliche oder private Interessen vorliegen. Angesichts der Bedeutung der Bäume für das Quartierbild, insbesondere im Zusammenhang mit den im Bauinventar 17 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 18 Vorakten pag. 153 19 Baumschutzreglement der Stadt Bern vom 7. Juni 1998