Die Vorinstanz hat diesbezüglich den Sachverhalt genügend abgeklärt. Auf die von den Beschwerdeführenden beantragte Einholung eines Fachberichts der OLK und den Augenschein kann verzichtet werden. 6. Baumschutz a) Das Bauvorhaben bedingt die Fällung von Bäumen, welche gemäss Art. 3 BSchR19 bewilligungspflichtig ist. Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass mit dem Stadtplanungsamt auch Stadtgrün der Fällung der Bäume zugestimmt habe. Die Voraussetzungen der Bewilligung seien erfüllt.