Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der geplante Fussweg diesen Vorschriften zuwiderlaufen könnte. Aus diesen lässt sich nicht ableiten, dass die Erstellung eines Fusswegs generell unzulässig wäre. Der geplante Weg weist keine spezifischen Gestaltungsmerkmale auf, die sich negativ auf das Ortsbild auswirken könnten. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit der Projektänderung den Einwänden des Stadtplanungsamtes18 Rechnung getragen hat, äusserte das Stadtplanungsamt keine gestalterischen Einwände gegen das Bauvorhaben. Es besteht kein Anlass für weitere Abklärungen zur ästhetischen Wirkung. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den Sachverhalt genügend abgeklärt.