BO stellt eine solche Bestimmung dar. Diese Vorschrift verlangt, dass sich Bauten, Gebäudeteile und Gestaltungen des öffentlichen sowie privaten Aussenraums in ihrer Erscheinung in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild sowie die Stadtsilhouette einfügen und die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betreffenden Bebauung wahren müssen.