Bei den beiden inventarisierten Liegenschaften handelt es sich nicht um sogenannte K-Objekte. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beurteilung durch das Stadtplanungsamt als genügend erachtete. Die kantonale Denkmalpflege muss nicht beigezogen werden (Art. 10c BauG). e) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung 16 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5