d) Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist darin nicht erkennbar. Auch im Beschwerdeverfahren bringen sie keine Gründe vor, die eine weiter gehende Abklärung der gestalterischen Wirkung des Bauvorhabens als notwendig erscheinen lassen. Die Liegenschaft N.________strasse (Parzelle Nr. G.________), an welcher die Beschwerdeführenden Stockwerkeigentum haben, ist im Bauinventar der Stadt Bern als beachtenwert eingetragen. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Parzelle Nr. G.________ unterhalten auf einem Streifen der Bauparzelle Nr. A.________ einen Garten, der für das Projekt entfernt werden müsste.