c) Die Vorinstanz hat abgeklärt, ob das Bauvorhaben anwendbaren Ästhetikvorschriften widerspricht. Sie hielt fest, das Stadtplanungsamt habe das Vorhaben geprüft und nicht beanstandet. Die Einsprechenden behaupteten lediglich pauschal, dass die Erstellung des Weges ein übermässiger Eingriff in das Orts- und Strassenbild sei. Das Bauvorhaben tangiere jedoch die inventarisierten Gebäude und Aussenräume nicht. Daher bestehe kein Anlass, von der Einschätzung des Stadtplanungsamtes abzuweichen. Eine Beurteilung durch die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) sei nicht nötig.