es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.16 Eine Verletzung der Begründungspflicht kann ausserdem nur dann und insofern vorliegen, als eine Rüge genügend substantiiert ist. Die Vorinstanz ist in Erwägung 3.3 / B des angefochtenen Entscheids auf die ästhetisch motivierten Einwände der Einsprechenden eingegangen. Sie hat diese geprüft und dabei die inventarisierten Gebäude und Aussenräume in der Umgebung des Bauvorhabens berücksichtigt. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, dass substantiiert vorgetragene Einwände unberücksichtigt geblieben wären.