Für ebenerdige Bauten besteht keine Regelung. Für diese gilt demnach, da die Messweise nach Art. 33 Abs. 1 und 2 BO nicht angewendet werden kann, kein Grenzabstand. c) Aus Art. 33 Abs. 5 BO lässt sich nichts Anderes ableiten. Diese Bestimmung besagt, dass die Grenzabstände auch gegenüber der Zonengrenze zu Zonen im öffentlichen Interesse einzuhalten sind. Diese Vorschrift kann nur für Bauten und Anlagen gelten, für welche Grenzabstände vorgeschrieben sind. Für das hier streitige Bauprojekt, bei dem es sich um eine ebenerdige Baute handelt, ist kein Grenzabstand vorgeschrieben.