b) Nach Art. 33 Abs. 1 und 2 BO bemessen sich der grosse und der kleine Grenzabstand als kürzeste, rechtwinklig und horizontal zur projizierten Fassadenlinie gemessene Entfernung von Gebäuden oder Gebäudegruppen zur Grundstückgrenze. Da Tiefbauten keine Fassadenlinie aufweisen, kann ein so definierter Grenzabstand nur bei Hochbauten gemessen werden. Es ist üblich, dass für ebenerdige, Unterniveau- oder unterirdische Bauten kein oder ein geringerer Grenzabstand vorgeschrieben wird.15 Die Bauordnung der Stadt Bern regelt den Grenzabstand für Unterniveau- und unterirdische Bauten (Art. 37 Abs. 4 und 5 BO). Für ebenerdige Bauten besteht keine Regelung.