Auf der Parzelle Nr. A.________ verbleiben auch bei Erstellung eines Wegs mit der geplanten Breite noch reichlich Frei- und Grünflächen gemäss den Zonenvorschriften. f) Das Bauvorhaben ist demnach zonenkonform und die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet. 4. Grenzabstand a) Die Beschwerdeführenden kritisieren die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, wonach die Stadt Bern für Tiefbauten keine Grenzabstände kenne. Aus Art. 33 Abs. 5 BO lasse sich ableiten, dass sich Grenzabstände nicht nur auf Hochbauten bezögen.