Die Breite des Wegs von 3 m erscheint im Verhältnis zu den Zonenvorschriften nicht als überdimensioniert. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2020 darauf hin, dass die vorgesehene Breite ein gefahrloses Kreuzen von nebeneinandergehenden Personen mit Kinderwagen und entgegenkommenden Fussgängern oder Fussgängerinnen erlaubt. Ausserdem seien auf Bundesebene Bestrebungen im Gang, Kindern bis 12 Jahren das Velofahren u.a. auf Fusswegen zu erlauben.