e) Die Beschwerdeführenden stören sich insbesondere an den Dimensionen und am Verlauf des Wegs. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern ein anderer Wegverlauf, insbesondere gemäss dem Vorschlag der Beschwerdeführenden näher bei den Tennisplätzen als bei ihrem Grundstück, den Zonenvorschriften besser Rechnung trüge. Die bessere Wahrung der Privatsphäre der Beschwerdeführenden ist nicht Gegenstand der Zonenvorschriften. Diese schreiben nur vor, dass 9 Abrufbar in www.be.ch/geoportal, Karte OEREB-Kataster