Nach Ansicht der Beschwerdeführenden liegt für eine Bewilligung des geplanten Wegs keine genügende Grundlage vor, da der Weg im Zonenplan nicht eingezeichnet sei. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass nach Art. 43 Abs. 2 SG11 und Art. 23 Abs. 1 Bst. b SV12 für die Erstellung eines Fusswegs kein Planerlassverfahren nötig ist, sondern eine Baubewilligung genügt. Im Zonenplan "Sportanlagen Neufeld, Änderung der baurechtlichen Grundordnung" wird die Möglichkeit des Wegs genannt, woraus sich die Zonenkonformität des Vorhabens ergibt. Im Übrigen bilden die Baugesuchsunterlagen die Grundlage für den Bauentscheid.