Im Übrigen setzt ein öffentliches Interesse am Fussweg nicht voraus, dass die genügende Erschliessung des Quartiers davon abhängt. Massgebend ist, dass der Weg der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und als Fusswegverbindung dient. d) Die Zweckbestimmung gemäss dem Zonenplan "Sportanlagen Neufeld, Änderung der baurechtlichen Grundordnung" nennt nebst Schul-, Sport- und Veranstaltungsanlagen auch die dazugehörigen Infrastrukturanlagen. Zu diesen zählt der in den Überbauungs- und Gestaltungsvorschriften ausdrücklich erwähnte öffentliche Fussweg zwischen J.________strasse und I.________weg.