c) Im Planerlassverfahren wurde damit die Möglichkeit eines Fusswegs verbindlich festgelegt. Dagegen gerichtete Rügen der Beschwerdeführenden, wonach der Weg nicht im öffentlichen Interesse liege oder der Zweckbestimmung als Sportplatz widerspreche, sind nicht zu hören. Der Zonenplan "Sportanlagen Neufeld, Änderung der baurechtlichen Grundordnung" ist rechtskräftig erlassen und kann im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.10