b) In Zonen für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse F* gelten gemäss Art. 24 Abs. 6 BO die Zweckbestimmung sowie die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung gemäss Anhang II BO. Sofern dort nichts Abweichendes festgelegt wird, gelten ergänzend Art. 24 Abs. 1 bis 5 BO. Der von den Beschwerdeführenden angerufene Art. 24 Abs. 2 BO hält fest: "Die Zone FA umfasst Grundstücke für stark durchgrünte Anlagen; die oberirdische Geschossflächenziffer beträgt 0,1". Dies gilt nach dem Gesagten auch für die Zone FA*, soweit die Zweckbestimmung sowie die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung nicht davon abweichend geregelt sind.