a) Die Beschwerdeführenden bestreiten die Zonenkonformität des geplanten Wegs. Gemäss Art. 24 Abs. 2 BO8 umfasse die Zone FA* Grundstücke für stark durchgrünte Anlagen. Beim Bau des geplanten Wegs könne aber von einer stark durchgrünten Anlage keine Rede mehr sein. Für die Stadt Bern seien gemäss einem Zeitschriftenartikel (BÄRN Magazin! 2/20) Biodiversität und Grünflächen wichtig. Der geplante Weg liege nicht im öffentlichen Interesse und widerspreche auch der Zweckbestimmung als Sportplatz, denn bei einem Weg handle es sich nicht um eine Sportanlage.